BayObLG - Beschluß vom 24.06.1998
1Z BR 46/98
Normen:
BGB § 2087, § 2088, § 2089, § 2353 ; FGG § 19 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)318c
FamRZ 1999, 62
Rpfleger 1998, 473
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 18972/97
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 60 VI 3349/96

Nachlasssache, Erbscheinsverfahren, Erbeinsetzung, Vermächtnis, Bruchteil; Hilfsantrag, Änderung, Beschwerde

BayObLG, Beschluß vom 24.06.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 46/98

DRsp Nr. 1998/16556

Nachlasssache, Erbscheinsverfahren, Erbeinsetzung, Vermächtnis, Bruchteil; Hilfsantrag, Änderung, Beschwerde

»1. Bestimmt ein Erblasser, dessen Vermögen im wesentlichen aus drei Grundstücken besteht, in zwei zu verschiedenen Zeitpunkten errichteten Testamenten, daß ein Dritter jeweils ein Grundstück "erben" soll, ohne über das dritte Grundstück zu verfügen, so kann darin eine Erbeinsetzung zu einem Bruchteil entsprechend dem Verhältnis des Werts der beiden Grundstücke, zum Gesamtnachlaß liegen. Hinsichtlich des restlichen Bruchteils tritt dann gesetzliche Erbfolge ein.2. Ist ein hilfsweise gestellter Erbscheinsantrag nach Ablehnung durch das Nachlaßgericht und Beschwerde des Antragstellers im Abhilfeverfahren auf Anregung des Nachlaßgerichts geändert worden, erledigt sich das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des ursprünglichen Hilfsantrags. Hilft das Nachlaßgericht in einem solchen Fall der Beschwerde hinsichtlich des Hauptantrags nicht ab, behält sich aber die endgültige Entscheidung über den geänderten Hilfsantrag vor, so wird der neue Antrag nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.«

Normenkette:

BGB § 2087, § 2088, § 2089, § 2353 ; FGG § 19 ;

Gründe: