I.
Die Erblasserin hat ein eigenhändiges Testament vom 20. März 1986 hinterlassen, in welchem sie ihre Kinder G L, die Mutter der Beteiligten zu 2 bis 5, und H F, den Beteiligten zu 1, zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt hat. Bezüglich des Hauses in Düsseldorf hat sie folgende Anordnungen getroffen:
"Die Verwaltung hat H bereits seit 1.7.1982; er wird G jährlich über die Abrechnung unterrichten. Vor größeren Reparaturen möge er sich mit G verständigen.
Ich bitte, das Haus nicht zu verkaufen, sondern in den Händen der Erben zu belassen."
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