OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.01.1998
3 Wx 526/97
Normen:
BGB §§ 2197 2218 2227 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 863
NJWE-FER 1998, 135
OLGReport-Düsseldorf 1998, 203
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 896/97
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 91 VI 330/82

Nachlaßsache; Testamentsvollstreckung; materielle Rechtskraft; Auslegung; Dauervollstreckung; Erneuter; Ersatztestamentsvollstrecker

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23.01.1998 - Aktenzeichen 3 Wx 526/97

DRsp Nr. 1998/3559

Nachlaßsache; Testamentsvollstreckung; materielle Rechtskraft; Auslegung; Dauervollstreckung; Erneuter; Ersatztestamentsvollstrecker

»1. Die Rechtskraftwirkung der Entscheidung über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers erstreckt sich nicht auf die Vorfrage, ob eine Testamentsvollstreckung durch die Erblasserin angeordnet war.2. Hat die Erblasserin erkennbar eine Dauervollstreckung gewollt und fällt der ernannte Testamentsvollstrecker durch Entlassung gemäß § 2227 Abs. 1 BGB weg, so führt eine ergänzende Testamentsauslegung zu dem Ergebnis, daß die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers dem - mutmaßlichen - Erblasserwillen entspricht.«

Normenkette:

BGB §§ 2197 2218 2227 ;

Gründe:

I.

Die Erblasserin hat ein eigenhändiges Testament vom 20. März 1986 hinterlassen, in welchem sie ihre Kinder G L, die Mutter der Beteiligten zu 2 bis 5, und H F, den Beteiligten zu 1, zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt hat. Bezüglich des Hauses in Düsseldorf hat sie folgende Anordnungen getroffen:

"Die Verwaltung hat H bereits seit 1.7.1982; er wird G jährlich über die Abrechnung unterrichten. Vor größeren Reparaturen möge er sich mit G verständigen.

Ich bitte, das Haus nicht zu verkaufen, sondern in den Händen der Erben zu belassen."