KG - Beschluß vom 21.11.1995
1 W 1609/95
Normen:
BGB § 2078 Abs. 2 § 2364 Abs. 1 ; DDR: ZGB § 371 Abs. 3 § 372 § 375 Abs. 1 ; EGBGB Art. 3 Abs. 3 Art. 25 Abs. 1 Art. 235 § 1 Abs. 1 Art. 236 § 1 ; RAG § 25 Abs. 2 § 26 ; VermG § 3 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996 Nr. 77
FamRZ 1996, 569
RAnB 1996, 205
ZEV 1996, 234

Nachlaßspaltung - Testamentsanfechtung - Testamentsvollstreckung

KG, Beschluß vom 21.11.1995 - Aktenzeichen 1 W 1609/95

DRsp Nr. 1996/29007

Nachlaßspaltung - Testamentsanfechtung - Testamentsvollstreckung

»1. Zur neuesten Rechtsprechung des BGH (Beschluß v. 4.10.1995 - IV ZB 5/95 -, FamRZ 1995, 1567 [= ErbPrax 1996, 53]), wonach Ansprüche aus dem Vermögensgesetz nicht geeignet sind, eine Nachlaßspaltung herbeizuführen.2. Hat der Erblasser mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern, der in der Zeit zwischen dem 1.1 1976 und dem 2.10.1990 verstorben ist, in einem Testament eine Person oder mehrere Personen als Erben eingesetzt, gilt diese Erbeinsetzung auch für das in der ehemaligen DDR belegene Immobilienvermögen, es sei denn, in dem Testament findet sich ein Anhaltspunkt für die Annahme, daß diese Erbeinsetzung sich nicht auf das erwähnte Immobilienvermögen bezieht.3. Im Falle einer Nachlaßspaltung beurteilt sich die Frage der Testamentsanfechtung nach dem Recht des Gebietes, in dem der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung seinen Wohnsitz hatte.4. Hat der Erblasser Testamentsvollstreckung auch für den abgespaltenen Nachlaß angeordnet, richtet sich die Testamentsvollstreckung insoweit nach dem Recht der ehemaligen DDR; ein Testamentsvollstreckervermerk ist in den Erbschein, der die Erbfolge in den abgespaltenen Nachlaß bezeugt, nicht aufzunehmen.«

Normenkette:

BGB § 2078 Abs. 2 § 2364 Abs. 1 ; DDR: ZGB § 371 Abs. 3 § 372 § 375 Abs. 1 ;