Die dem Sachverständigen zu erstattende Entschädigung wird unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Neuruppin vom 23. April 2007, Az.: 53 F 8/06, und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Landeskasse auf 10.371,86 € (einschließlich Mehrwertsteuer) festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Staatskasse hat in der Sache nur in geringem Maße - wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich - Erfolg.
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