OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.12.2008
13 WF 45/08
Normen:
JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 1; JVEG § 8 Abs. 2;

Nachprüfung des für die Erstellung eines Gutachtens erforderlichen Zeitaufwandes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 13 WF 45/08

DRsp Nr. 2009/1616

Nachprüfung des für die Erstellung eines Gutachtens erforderlichen Zeitaufwandes

Auch unter der Geltung des JVEG kann davon ausgegangen werden, dass die Angaben eines Sachverständigen über die tatsächlich aufgewandte Zeit richtig sind und dass die vom Sachverständigen zur Vergütung verlangten Stunden für die Erstellung des Gutachtens auch notwendig waren. Dementsprechend findet regelmäßig nur eine Plausibilitätsprüfung der Kostenrechnung anhand allgemeiner Erfahrungswerte statt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Sachverständige die Kostenrechnung nachvollziehbar nach dem von ihm im Einzelnen im Rahmen des erforderlichen aufgewandten Zeitaufwands für Aktenstudium, Exploration etc. gliedert.

Tenor:

Die dem Sachverständigen zu erstattende Entschädigung wird unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Neuruppin vom 23. April 2007, Az.: 53 F 8/06, und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Landeskasse auf 10.371,86 € (einschließlich Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 1; JVEG § 8 Abs. 2;

Gründe:

Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Staatskasse hat in der Sache nur in geringem Maße - wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich - Erfolg.