AG Hamburg, vom 13.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 281 F 45/11
OLG Hamburg, vom 03.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 59/12
Nachrangigkeit des neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten bei Berücksichtigung dessen Unterhaltsanspruchs als sonstige Verpflichtung i.R.d. Leistungsfähigkeit; Auswirkungen des unterhaltsrechtlichen Vorrangs des geschiedenen Ehegatten bei der Billigkeitsabwägung i.H.d. vollen Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen
BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - Aktenzeichen XII ZB 258/13
DRsp Nr. 2014/8755
Nachrangigkeit des neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten bei Berücksichtigung dessen Unterhaltsanspruchs als sonstige Verpflichtung i.R.d. Leistungsfähigkeit; Auswirkungen des unterhaltsrechtlichen Vorrangs des geschiedenen Ehegatten bei der Billigkeitsabwägung i.H.d. vollen Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen
a) Ist der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nach § 1609 Nr. 3 BGB nachrangig, ist dessen Unterhaltsanspruch im Rahmen der Leistungsfähigkeit grundsätzlich nicht als sonstige Verpflichtung zu berücksichtigen; der unterhaltsrechtliche Vorrang des geschiedenen Ehegatten wirkt sich bei der Billigkeitsabwägung nach § 1581BGB vielmehr in Höhe des vollen Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, da die Rangvorschriften des § 1609BGB selbst Ausdruck einer gesetzlichen Billigkeitswertung sind.b) Sind ein geschiedener und ein neuer Ehegatte nach § 1609BGB gleichrangig, ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Billigkeitsabwägung in Form einer Dreiteilung des gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281).
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