BGH - Beschluss vom 07.05.2014
XII ZB 258/13
Normen:
BGB § 1360a Abs. 1; BGB § 1570; BGB § 1578 Abs. 1 S. 1; BGB § 1581; BGB § 1609 Nr. 2 -3; BGB § 1612b Abs. 1 S. 1; BEEG § 11 S. 1 und S. 4; BBesG § 40 Abs. 2; BeamtVG § 50 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 6;
Fundstellen:
FamRB 2014, 284
FamRB 2014, 7
FamRZ 2014, 1183
FamRZ 2014, 1281
FuR 2014, 531
FuR 2015, 435
FuR 2015, 436
FuR 2015, 437
FuR 2015, 438
MDR 2014, 782
NJW 2014, 2109
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 13.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 281 F 45/11
OLG Hamburg, vom 03.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 59/12

Nachrangigkeit des neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten bei Berücksichtigung dessen Unterhaltsanspruchs als sonstige Verpflichtung i.R.d. Leistungsfähigkeit; Auswirkungen des unterhaltsrechtlichen Vorrangs des geschiedenen Ehegatten bei der Billigkeitsabwägung i.H.d. vollen Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen

BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - Aktenzeichen XII ZB 258/13

DRsp Nr. 2014/8755

Nachrangigkeit des neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten bei Berücksichtigung dessen Unterhaltsanspruchs als sonstige Verpflichtung i.R.d. Leistungsfähigkeit; Auswirkungen des unterhaltsrechtlichen Vorrangs des geschiedenen Ehegatten bei der Billigkeitsabwägung i.H.d. vollen Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen

a) Ist der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nach § 1609 Nr. 3 BGB nachrangig, ist dessen Unterhaltsanspruch im Rahmen der Leistungsfähigkeit grundsätzlich nicht als sonstige Verpflichtung zu berücksichtigen; der unterhaltsrechtliche Vorrang des geschiedenen Ehegatten wirkt sich bei der Billigkeitsabwägung nach § 1581 BGB vielmehr in Höhe des vollen Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, da die Rangvorschriften des § 1609 BGB selbst Ausdruck einer gesetzlichen Billigkeitswertung sind.b) Sind ein geschiedener und ein neuer Ehegatte nach § 1609 BGB gleichrangig, ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Billigkeitsabwägung in Form einer Dreiteilung des gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281).