OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.11.2013
10 UF 144/13
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1706
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 12.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 234/10

Nachträgliche Änderung des Versorgungsausgleichs wegen vorzeitiger Pensionierung eines Ehegatten nach Ende der Ehezeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.11.2013 - Aktenzeichen 10 UF 144/13

DRsp Nr. 2013/23781

Nachträgliche Änderung des Versorgungsausgleichs wegen vorzeitiger Pensionierung eines Ehegatten nach Ende der Ehezeit

Gem. § 5 Abs. 2 S.2 VersAusglG ist die vorzeitige Pensionierung eines Ehegatten aufgrund Dienstunfähigkeit bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu beachten, auch wenn diese erst nach Ende der Ehezeit eingetreten ist.

Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 12. Juni 2013 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde des Antragsgegners - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungskonto Nr. ..., zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,8885 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31. Juli 2003, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungskonto Nr. ..., zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7,8175 Entgeltpunkten (Ost) auf das Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31. Juli 2003, übertragen.