Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der sofortigen Wirksamkeit von Ziffer 2 des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg im Breisgau vom 03.05.2022 wird abgewiesen.
I.
Die Antragstellerin begehrt die nachträgliche Anordnung der sofortigen Wirksamkeit hinsichtlich von Unterhaltsrückständen in einem Beschwerdeverfahren.
Mit dem in der Hauptsache angefochtenen Beschluss vom 03.05.2022 hat das Familiengericht den Antragsgegner zur Zahlung von laufendem Trennungsunterhalt ab Mai 2022 in Höhe von monatlich 1.400 € (Ziffer 1 des Tenors) sowie zur Zahlung von rückständigem Trennungsunterhalt für den Zeitraum von April 2020 bis April 2022 in Höhe von insgesamt 7.773,36 € (Ziffer 2 des Tenors) verpflichtet. In Ziffer 5 des Tenors wird die sofortige Wirksamkeit der Ziffer 1 angeordnet.
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