OLG Köln - Beschluss vom 08.12.2011
4 WF 192/11
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 21/09

Nachträgliche Anordnung einer Ratenzahlung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Köln, Beschluss vom 08.12.2011 - Aktenzeichen 4 WF 192/11

DRsp Nr. 2011/22412

Nachträgliche Anordnung einer Ratenzahlung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Tenor

Die so­for­ti­ge Be­schwer­de des Antragstellers ge­gen den Be­schluss des Amtsgerichts Brühl vom 22.09.2011 (33 F 21/09) wird zu­rück­ge­wie­sen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe

Gründe

Die ge­mäß §§ 127, 569 ZPO zu­läs­si­ge so­for­ti­ge Be­schwer­de des Antragstellers hat in der Sa­che kei­nen Er­folg.

Zu Recht hat das Amtsgericht Brühl die dem Antragsteller bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe gemäß § 120 Abs. 4 ZPO nachträglich abgeändert und in dem Beschluss vom 22.9.2011 eine Ratenzahlung angeordnet.

Nach den vorgelegten Unterlagen errechnet sich gemäß § 115 ZPO eine Ratenzahlung in Höhe von 135 €:

Berechnung der Prozesskostenhilfe

Summe aller Nettoeinkünfte der Partei: . . . . 2.468,00 Euro

Abzug nach § 82 Abs.2 SGB XII . . . . . . . -40,00 Euro

––––––––––––––––––

Nettoeinkommen: . . . . . . . . . . 2.428,00 Euro

1. Abzug nach § 115 Abs.1 Nr.1b ZPO . . . . -182,00 Euro

2. Einkommensfreibetrag der Partei . . . . . -400,00 Euro

3. Unterhaltsfreibetrag des Ehegatten/Lebenspartners: -400,00 Euro

4. Abzug der Unterkunfts- und Heizkosten . . . -850,00 Euro

(525 Miete + 225 Nebenkosten +100 Strom = 850)