Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 22.09.2011 (
Gründe
Die gemäß §§ 127, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht Brühl die dem Antragsteller bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe gemäß § 120 Abs. 4 ZPO nachträglich abgeändert und in dem Beschluss vom 22.9.2011 eine Ratenzahlung angeordnet.
Nach den vorgelegten Unterlagen errechnet sich gemäß § 115 ZPO eine Ratenzahlung in Höhe von 135 €:
Berechnung der Prozesskostenhilfe
Summe aller Nettoeinkünfte der Partei: . . . . 2.468,00 Euro
Abzug nach § 82 Abs.2 SGB XII . . . . . . . -40,00 Euro
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Nettoeinkommen: . . . . . . . . . . 2.428,00 Euro
1. Abzug nach § 115 Abs.1 Nr.1b ZPO . . . . -182,00 Euro
2. Einkommensfreibetrag der Partei . . . . . -400,00 Euro
3. Unterhaltsfreibetrag des Ehegatten/Lebenspartners: -400,00 Euro
4. Abzug der Unterkunfts- und Heizkosten . . . -850,00 Euro
(525 Miete + 225 Nebenkosten +100 Strom = 850)
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