OLG Nürnberg - Beschluß vom 23.01.1992
10 WF 3055/91
Normen:
ZPO § 114 § 115 Abs. 1 § 120 Abs. 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 1992, 757
OLGZ 1992, 494
Rpfleger 1992, 398
Vorinstanzen:
AG Weiden,

Nachträgliche Anordnung von Ratenzahlung bei Prozeßkostenhilfe

OLG Nürnberg, Beschluß vom 23.01.1992 - Aktenzeichen 10 WF 3055/91

DRsp Nr. 1995/6964

Nachträgliche Anordnung von Ratenzahlung bei Prozeßkostenhilfe

Bei der erstmaligen Anordnung von Ratenzahlungen wegen verbesserter finanzieller Verhältnisse der Partei nach § 120 Abs. 4 ZPO sind die Monate ohne Ratenzahlungen (sogenannte 0-Raten) in den maximalen Zeitraum von 48 Monaten (seit 01.01.1995 geregelt in § 115 Abs. 1 ZPO) mit einzubeziehen.

Normenkette:

ZPO § 114 § 115 Abs. 1 § 120 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 10. März 1987 hat das Amtsgericht Weiden/OPf. der Klägerin im Unterhaltsprozeß gegen ihren Vater Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungen mit Wirkung ab 3. Februar 1987 gewährt. Die Klägerin verfügte damals über ein monatliches Nettoeinkommen von DM 431,60.

Da der Klägerin nunmehr ein Monatseinkommen von über DM 1.000,00 zur Verfügung steht, hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Weiden/OPf. mit Beschluß vom 2. Juli 1991 die Zahlung monatlicher Raten von DM 90,00 ab 1. September 1991 angeordnet.

Hiergegen wendet sich die Klägerin, deren Einwendungen das Amtsgericht Weiden als zulässig aber nicht begründet erachtet.

II. Die gemäß § 11 II RPflG als Beschwerde zu betrachtende Erinnerung gegen den Beschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts Weiden/OPf. vom 2. Juli 1991 ist zulässig und begründet.