I. Mit Beschluß vom 10. März 1987 hat das Amtsgericht Weiden/OPf. der Klägerin im Unterhaltsprozeß gegen ihren Vater Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungen mit Wirkung ab 3. Februar 1987 gewährt. Die Klägerin verfügte damals über ein monatliches Nettoeinkommen von DM 431,60.
Da der Klägerin nunmehr ein Monatseinkommen von über DM 1.000,00 zur Verfügung steht, hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Weiden/OPf. mit Beschluß vom 2. Juli 1991 die Zahlung monatlicher Raten von DM 90,00 ab 1. September 1991 angeordnet.
Hiergegen wendet sich die Klägerin, deren Einwendungen das Amtsgericht Weiden als zulässig aber nicht begründet erachtet.
II. Die gemäß §
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