OLG Nürnberg - Beschluß vom 03.08.1992
11 WF 826/92
Normen:
ZPO § 114 § 115 Abs. 1 § 120 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 578
JurBüro 1993, 107
Rpfleger 1993, 164
Vorinstanzen:
AG Weiden i.d.Opf.,

Nachträgliche Anordnung von Ratenzahlung bei Prozeßkostenhilfe

OLG Nürnberg, Beschluß vom 03.08.1992 - Aktenzeichen 11 WF 826/92

DRsp Nr. 1995/6974

Nachträgliche Anordnung von Ratenzahlung bei Prozeßkostenhilfe

Bei der erstmaligen Anordnung von Ratenzahlungen wegen verbesserter finanzieller Verhältnisse der Partei nach § 120 Abs. 4 ZPO sind die Monate ohne Ratenzahlungen (sogenannte 0-Raten) in den maximalen Zeitraum von 48 Monaten (seit 01.01.1995 geregelt in § 115 Abs. 1 ZPO) nicht mit einzubeziehen.

Normenkette:

ZPO § 114 § 115 Abs. 1 § 120 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Antragsstellerin wurde durch Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Weiden vom 27.11.1987 Prozeßkostenhilfe, für das beabsichtigte Scheidungsverfahren bewilligt. Ratenzahlungen wurden ihr nicht auferlegt.

Die Ehe der Prozeßparteien wurde durch Endurteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Weiden vom 10.06.1988, rechtskräftig seit 02.08.19881 geschieden. Am 06.03.1992 beantragte der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Weiden, nachdem die Antragstellerin eine neue Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hatte, ihr monatliche Raten von 180,00 DM aufzuerlegen.

Durch Beschluß vom 06.03.1992 wurde der Antrag des Bezirksrevisors zurückgewiesen.