I. Der Antragsstellerin wurde durch Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Weiden vom 27.11.1987 Prozeßkostenhilfe, für das beabsichtigte Scheidungsverfahren bewilligt. Ratenzahlungen wurden ihr nicht auferlegt.
Die Ehe der Prozeßparteien wurde durch Endurteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Weiden vom 10.06.1988, rechtskräftig seit 02.08.19881 geschieden. Am 06.03.1992 beantragte der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Weiden, nachdem die Antragstellerin eine neue Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hatte, ihr monatliche Raten von 180,00 DM aufzuerlegen.
Durch Beschluß vom 06.03.1992 wurde der Antrag des Bezirksrevisors zurückgewiesen.
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