OLG Saarbrücken - Beschluss vom 17.11.2009
6 WF 114/09
Normen:
ZPO § 124;
Vorinstanzen:
AG Ottweiler, vom 25.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 417/08

Nachträgliche Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen des Zuflusses von Vermögen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.11.2009 - Aktenzeichen 6 WF 114/09

DRsp Nr. 2012/19824

Nachträgliche Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen des Zuflusses von Vermögen

Stellt sich die wirtschaftliche Lage einer Prozesspartei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, nach Zeitablauf günstiger dar, etwa weil ihr Beträge zugeflossen sind, die ihr vor Beginn des Prozesses noch nicht zur Verfügung standen, so rechtfertigt dies gleichwohl nicht die Aufhebung der Prozesskostenhilfe, sondern lediglich die Festsetzung von zu leistenden Zahlungen.

1. Auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 25. August 2009 - 13 F 417/08 UE - aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 124;

Gründe: