1. Auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 25. August 2009 - 13 F 417/08 UE - aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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