Das Rechtsmittel des Beklagten vom 16. 3.1994 richtet sich gegen den Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 16. 11.1993, in dem die dem Beklagten mit Beschluß vom 18. 8.1992 bewilligte Prozeßkostenhilfe gemäß §§ 120 Abs. 4, 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben wurde. Das Rechtsmittel gegen den Beschluß des Rechtspflegers ist, nachdem weder der Rechtspfleger noch der Richter am Amtsgericht Nürnberg abgeholfen haben, gemäß §
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