OLG Nürnberg - Beschluß vom 07.11.1994
7 WF 3365/94
Normen:
ZPO § 124 Nr. 2 Hs. 2 § 120 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 9
FamRZ 1995, 750
JurBüro 1995, 205
Rpfleger 1995, 260
SGb 1995, 607

Nachträgliche Aufhebung der Prozeßkostenhilfebewilligung mangels Nachweises zu den wirtschaftlichen Verhältnissen

OLG Nürnberg, Beschluß vom 07.11.1994 - Aktenzeichen 7 WF 3365/94

DRsp Nr. 1995/2705

Nachträgliche Aufhebung der Prozeßkostenhilfebewilligung mangels Nachweises zu den wirtschaftlichen Verhältnissen

»1. Die nachträgliche Aufhebung der Prozeßkostenhilfe nach § 124 Nr. 2 Hs. 2 ZPO wegen Nichtabgabe einer Erklärung gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO kommt nur in Frage, wenn die Partei dem Verlangen, eine Erklärung abzugeben, vor der Aufhebung der Prozeßkostenhilfe nicht nachgekommen ist.«2. Soll die Aufhebung auf die fehlende Beifügung von Belegen (hier: dem Arbeitslosengeldbescheid) gestützt werden, so ist dies nur möglich, wenn die Vorlage von Belegen auch verlangt wurde.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 2 Hs. 2 § 120 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel des Beklagten vom 16. 3.1994 richtet sich gegen den Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 16. 11.1993, in dem die dem Beklagten mit Beschluß vom 18. 8.1992 bewilligte Prozeßkostenhilfe gemäß §§ 120 Abs. 4, 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben wurde. Das Rechtsmittel gegen den Beschluß des Rechtspflegers ist, nachdem weder der Rechtspfleger noch der Richter am Amtsgericht Nürnberg abgeholfen haben, gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 RPflG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO als Beschwerde zulässig. Es hat auch in der Sache Erfolg.