OLG Zweibrücken - Beschluss vom 09.10.2008
5 WF 107/08
Normen:
BGB § 1573 Abs. 5 a.F. ; BGB § 1578b Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 1578b Abs. 2 n.F. ; EGZPO § 36 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FuR 2009, 239
OLGReport-Zweibrücken 2009, 174
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 07.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 161/08

Nachträgliche Befristung eines Unterhaltsvergleichs; Abänderung eines Prozessvergleichs wegen Änderung der Rechtslage

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.10.2008 - Aktenzeichen 5 WF 107/08

DRsp Nr. 2009/705

Nachträgliche Befristung eines Unterhaltsvergleichs; Abänderung eines Prozessvergleichs wegen Änderung der Rechtslage

»1. Zur nachträglichen Befristung eines durch Vergleich zunächst unbefristet titulierten Anspruchs auf Ehegattenunterhalt nach Änderung der Rechtsprechung des BGH durch Urteil vom 12.04.2006 aber vor Inkrafttreten des UÄndG.2. Bei Abänderung eines Prozessvergleichs wegen Änderung der Rechtsprechung kommt es entscheidend darauf an, welche Rechtslage die Parteien ihrer Einigung zugrunde gelegt haben. Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ihnen vor Veröffentlichung der geänderten Rechtsprechung in der FamRZ diese bekannt gewesen ist.«

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 07. Juli 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die nachgesuchte Prozesskostenhilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht - Familiengericht - Speyer zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 5 a.F. ; BGB § 1578b Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 1578b Abs. 2 n.F. ; EGZPO § 36 Nr. 1 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers begegnet verfahrensrechtlich keinen Bedenken.