Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 07. Juli 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die nachgesuchte Prozesskostenhilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht - Familiengericht - Speyer zurückverwiesen.
Die sofortige Beschwerde des Klägers begegnet verfahrensrechtlich keinen Bedenken.
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