OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.01.2009
2 UF 253/08
Normen:
BGB § 1578b; EGZPO § 36 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Korbach, vom 18.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 147/08

Nachträgliche Begrenzung des durch Prozessvergleich unbefristet festgesetzten Aufstockungsunterhalts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.01.2009 - Aktenzeichen 2 UF 253/08

DRsp Nr. 2009/24607

Nachträgliche Begrenzung des durch Prozessvergleich unbefristet festgesetzten Aufstockungsunterhalts

Zur Begrenzung des Aufstockungsunterhalts gemäß § 36 Nr. 1 EGZPO in Verbindung mit § 1578b BGB, der in einem Prozessvergleich vom 2. März 2005 unbefristet festgesetzt wurde.

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Berufung gegen das am 18.08.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Korbach wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1578b; EGZPO § 36 Nr. 1;

Gründe:

Mit dem 18.08.2008 verkündetem Urteil hat das Amtsgericht Korbach auf eine Abänderungsklage des Klägers den für die Beklagte zuletzt mit Vergleich vom 02.03.2005 insgesamt (Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt) mit 1.137,38 € titulierten nachehelichen Aufstockungsunterhalt bis zum 30.06.2010 unter Anwendung des seit 01.01.2008 geltenden § 1578 b Abs. 2 BGB befristet.

Gegen diese Entscheidung, auf die in vollem Umfang Bezug genommen wird, will die Beklagte Berufung führen, für die sie fristgerecht Prozesskostenhilfe beantragt.