Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Berufung gegen das am 18.08.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Korbach wird zurückgewiesen.
Mit dem 18.08.2008 verkündetem Urteil hat das Amtsgericht Korbach auf eine Abänderungsklage des Klägers den für die Beklagte zuletzt mit Vergleich vom 02.03.2005 insgesamt (Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt) mit 1.137,38 € titulierten nachehelichen Aufstockungsunterhalt bis zum 30.06.2010 unter Anwendung des seit 01.01.2008 geltenden § 1578 b Abs. 2 BGB befristet.
Gegen diese Entscheidung, auf die in vollem Umfang Bezug genommen wird, will die Beklagte Berufung führen, für die sie fristgerecht Prozesskostenhilfe beantragt.
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