OLG Karlsruhe - Beschluss vom 13.04.2016
20 WF 44/16
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; FamFG § 113 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2017, 99
Vorinstanzen:
AG Ettlingen, vom 19.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 266/15

Nachträgliche Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Mehrvergleich

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.04.2016 - Aktenzeichen 20 WF 44/16

DRsp Nr. 2016/10823

Nachträgliche Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Mehrvergleich

Einem erst nach Abschluss der Instanz eingegangenen Antrag auf Erstreckung der bereits bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf einen nicht streitgegenständliche Ansprüche umfassenden Vergleich kann nicht entsprochen werden, da eine rückwirkende Bewilligung nicht zulässig ist.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ettlingen vom 19.02.2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; FamFG § 113 Abs. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin war vor dem Amtsgericht Ettlingen eine sonstige Familiensache gemäß § 266 FamFG anhängig. Mit Beschluss vom 15.09.2015 wurde der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung bewilligt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 15.09.2015 Bezug genommen.

Das erstinstanzliche Verfahren wurde durch Vergleich beendet. Das Zustandekommen des Vergleiches wurde durch Beschluss vom 13.01.2016 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt.