Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Parteien sind türkische Staatsangehörige. Sie schlossen zunächst unter dem ....1980 miteinander die Ehe. Diesbezüglich wird auf Bl. 33 d.A. verwiesen. Diese Ehe der Parteien wurde im Jahre 1988 geschieden.
Sodann schlossen die Parteien erneut im Jahr 1989 miteinander die Ehe. Diese Ehe wurde durch Urteil des Landgerichts Kadiköy/Türkei vom 12.7.1990 aufgrund des am 31.5.1990 bei Gericht eingegangenen Scheidungsantrags des Antragsgegners geschieden. Wegen des Inhalts des Scheidungsurteils wird auf Bl. 4 ff. d.A. verwiesen.
Die Antragstellerin begehrt nunmehr nachträglich die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Zugleich begehrt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
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