OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.05.2009
5 WF 56/09
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 3; EGBGB Art. 220 Abs. 2; BGB § 1587 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 455 F 4132/08

Nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.05.2009 - Aktenzeichen 5 WF 56/09

DRsp Nr. 2009/27375

Nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs

Zum nachträglichen Versorgungsausgleich.

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

EGBGB Art. 17 Abs. 3; EGBGB Art. 220 Abs. 2; BGB § 1587 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Parteien sind türkische Staatsangehörige. Sie schlossen zunächst unter dem ....1980 miteinander die Ehe. Diesbezüglich wird auf Bl. 33 d.A. verwiesen. Diese Ehe der Parteien wurde im Jahre 1988 geschieden.

Sodann schlossen die Parteien erneut im Jahr 1989 miteinander die Ehe. Diese Ehe wurde durch Urteil des Landgerichts Kadiköy/Türkei vom 12.7.1990 aufgrund des am 31.5.1990 bei Gericht eingegangenen Scheidungsantrags des Antragsgegners geschieden. Wegen des Inhalts des Scheidungsurteils wird auf Bl. 4 ff. d.A. verwiesen.

Die Antragstellerin begehrt nunmehr nachträglich die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Zugleich begehrt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.