OLG Bamberg - Beschluss vom 21.06.2017
2 UF 98/17
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 3; VersAusglG § 31;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 182
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 13.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 206 F 470/14

Nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs bei einer 1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR ausgesprochenen Scheidung

OLG Bamberg, Beschluss vom 21.06.2017 - Aktenzeichen 2 UF 98/17

DRsp Nr. 2017/14575

Nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs bei einer 1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR ausgesprochenen Scheidung

1. Das Verfahren nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB, § 31 VersAusglG ist ein selbständiges Verfahren und stellt keine Wiederaufnahme des Verfahrensgegenstandes Versorgungsausgleich des früheren Scheidungsverfahrens dar.2. Bei der gem. § 31 VersAusglG durchzuführenden Gesamtsaldierung ist die Einstellung ausschließlich der korrespondierenden Kapitalwerte ohne eine Angleichung bezüglich der Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung Ost für die Zeit des Ehezeitendes bis zur Versorgungsausgleichsentscheidung gerechtfertigt (so auch z.B. OLG Bremen, Beschluss vom 21.05.2015, 4 UF 159/14; a. A. z.B. OLG Stuttgart FamRZ 2015, 507 und OLG Celle FamRZ 2013, 382). Das Erfordernis einer Angleichung zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Dynamik regel- und angleichungsdynamischer Anrechte bei der Gesamtsaldierung ergibt sich weder aus § 31 VersAusglG noch aus sonstigen Normen (vgl. OLG Dresden FamRZ 2014, 1639).

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bamberg vom 13.03.2017 (206 F 470/14) in Ziffer 1. Aufgehoben und in Ziffer 2. wie folgt abgeändert.

2. 3. 4.