OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.05.2016
4 UF 323/15
Normen:
VersAusglG § 30; VersAusglG § 25; BGB § 286; BGB § 372; BGB § 407;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 404 F 4315/14

Nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer Hinterbliebenenrente

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.05.2016 - Aktenzeichen 4 UF 323/15

DRsp Nr. 2016/12714

Nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer Hinterbliebenenrente

Orientierungssätze: 1. Ein Beteiligter eines Verfahrens über einen Ausgleichsanspruch nach der Scheidung legt nur eingeschränkt Beschwerde ein, wenn er in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände einen konkreten Beschwerdeantrag mit entsprechender Begründung formuliert, der nur teilweise dem erstinstanzlichen Tenor entgegensteht. 2. Ein Versorgungsträger kommt hinsichtlich des Teilhabeanspruchs des Ausgleichsberechtigten in Schuldnerverzug, wenn er auf dessen außergerichtliche Zahlungsaufforderung deutlich macht, ohne Titulierung keine Zahlung vorzunehmen. 3. Gegenüber einem Teilhabeanspruch nach § 25 VersAusglG kann sich ein Versorgungsträger nicht auf § 30 VersAusglG berufen, da vor Eintritt der Rechtskraft einer familiengerichtlichen Entscheidung über den Teilhabeanspruch dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind; während des laufenden Verfahrens kehrt der Versorgungsträger zudem Zahlungen an Hinterbliebene nicht mehr im Rahmen einer bestehenden Leistungspflicht aus. Insofern unterliegt der Versorgungsträger einer Pflicht, das Bestehen eines Teilhabeanspruchs selbst zu überprüfen; hilfsweise kommt für ihn die Hinterlegung zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten und den Hinterbliebenen in Betracht. 4.