Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Rechtssache weist weder die vom Kläger geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. VwGO auf noch rechtfertigt das Zulassungsvorbringen die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
I. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Einbeziehung seiner Adoptivtochter und seiner Adoptivenkel in seinen Aufnahmebescheid nicht zu, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Besondere rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. VwGO ergeben sich insoweit nicht.
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