Der Antrag der Antragsgegnerin vom 29. Februar 2012 auf Bewilligung der Reisekostenerstattung zum Senatstermin vom 19. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Nach inzwischen ganz vorherrschender und vom Senat geteilter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sind der bedürftigen Partei entstandene Reisekosten im Rahmen bewilligter Prozess-/Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich auch dann zu erstatten, wenn die Partei dies erst verlangt, nachdem sie die Kosten zunächst verauslagt hat. Die Partei braucht sich die Ausgabe nicht etwa vorher "genehmigen" zu lassen. Entscheidend ist allein, ob sie den verauslagten Betrag entbehren kann, ohne über das Maß des § 115 ZPO hinaus belastet zu werden.
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