BGH - Urteil vom 12.11.2008
XII ZR 134/04
Normen:
BGB § 242; BGB §§ 1372 ff.;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 345
FamRB 2009, 65
FamRZ 2009, 193
FuR 2009, 102
MDR 2009, 264
NJW 2009, 1343
Vorinstanzen:
KG, vom 21.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 182/03
LG Berlin, vom 05.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 552/02

Nachträgliche Geltendmachung einer Einzelforderung gegen den geschiedenen Ehegatten mangels Berücksichtigung im Zugewinnausgleich trotz Abschluss durch Vergleich; Einbeziehung von Darlehen in einen den Zugewinnausgleich beendenden gerichtlichen Vergleich

BGH, Urteil vom 12.11.2008 - Aktenzeichen XII ZR 134/04

DRsp Nr. 2009/643

Nachträgliche Geltendmachung einer Einzelforderung gegen den geschiedenen Ehegatten mangels Berücksichtigung im Zugewinnausgleich trotz Abschluss durch Vergleich; Einbeziehung von Darlehen in einen den Zugewinnausgleich beendenden gerichtlichen Vergleich

Zur nachträglichen Geltendmachung einer Einzelforderung gegen den geschiedenen Ehegatten, wenn diese im durch Vergleich beendeten Zugewinnausgleichsverfahren nicht berücksichtigt worden war.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Juni 2004 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 242; BGB §§ 1372 ff.;

Tatbestand:

Mit ihrer 2002 angestrengten Klage verlangt die Klägerin von dem inzwischen von ihr geschiedenen Beklagten, von dem sie seit Anfang 1986 getrennt lebte, Rückzahlung zweier Darlehen über insgesamt 70.000 DM (35.790,43 EUR), die sie ihm im Juni 1987 (40.000 DM) und im Frühjahr 1989 (30.000 DM) gewährt haben will.