OLG Karlsruhe - Urteil vom 15.07.2009
18 UF 10/09
Normen:
BGB § 313; BGB § 1573 Abs. 5; BGB § 1578 Abs. 1 S. 2; BGB § 1578b; ZPO § 323;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 19.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 59/08

Nachträgliche Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des in einem Prozessvergleich ereinbarten Unterhalts aufgrund neuer Gesetzeslage

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2009 - Aktenzeichen 18 UF 10/09

DRsp Nr. 2010/21008

Nachträgliche Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des in einem Prozessvergleich ereinbarten Unterhalts aufgrund neuer Gesetzeslage

1. Der nachträglichen Herabsetzung und/oder zeitlichen Begrenzung einer in einem Prozessvergleich ohne Befristung vereinbarten Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts nach § 323 ZPO i. V. m. §§ 313, 1578b BGB steht nicht entgegen, dass der Vergleich (erst) im Jahre 2004 (also unter Geltung der Befristungsmöglichkeiten nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB i.d.F. des UÄndG v. 20. Februar 1986) geschlossen wurde. 2. Hat der Unterhaltsberechtigte nennenswerte fortdauernde ehebedingte Nachteile nicht nachgewiesen, obwohl die Umstände einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, steht auch eine Ehedauer von 25 Jahren (gerechnet bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) einer zeitlichen Begrenzung und Herabsetzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nach § 1578b BGB nicht entgegen [hier: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung auf 8 Jahre nach alsbald nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags rechtskräftig gewordenem Scheidungsurteil].

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau - Familiengericht - vom 22.12.2008 (42 F 59/08) abgeändert und wie folgt neu gefasst: