OLG Saarbrücken - Beschluss vom 14.02.2003
1 Ws 224/02
Normen:
GG Art. 103 Abs. 3 ; StPO § 359 § 359 Nr. 5 § 363 § 458 Abs. 1 § 460 § 462 a Abs. 3 § 467 Abs. 1 ; StGB § 55 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2003, 180
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 08.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6-109/01

Nachträgliche Korrektur unzulässiger Doppelbestrafung durch Gesamtstrafenbildung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.02.2003 - Aktenzeichen 1 Ws 224/02

DRsp Nr. 2004/5801

Nachträgliche Korrektur unzulässiger Doppelbestrafung durch Gesamtstrafenbildung

Die Korrektur eines gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßenden Gesamtstrafenausspruches ist (bei Urteilen wie bei Beschlüssen) über §§ 359 ff StPO zu erreichen; die Doppelbestrafung ist dabei als eine Tatsache im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO anzusehen, die bei Wiederaufnahme eines auf Unkenntnis einer früheren Verurteilung wegen derselben Tat eingeleiteten und durch Urteil abgeschlossenen Verfahrens zur Einstellung des die Doppelbestrafung nicht beachtenden Verfahrens wegen des Prozesshindernisses der bereits eingetretenen Rechtskraft führen kann.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 3 ; StPO § 359 § 359 Nr. 5 § 363 § 458 Abs. 1 § 460 § 462 a Abs. 3 § 467 Abs. 1 ; StGB § 55 ;

Gründe:

I.