OLG Naumburg - Beschluss vom 08.08.2008
8 WF 153/08 (PKH)
Normen:
ZPO § 124;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 629
OLGReport-Naumburg 2009, 183
Vorinstanzen:
AG Halle (Saale) - 27 F 1715/03 S - 22.07.2008,

Nachträgliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei bei zwischenzeitlich gewährter Prozesskostenhilfe

OLG Naumburg, Beschluss vom 08.08.2008 - Aktenzeichen 8 WF 153/08 (PKH)

DRsp Nr. 2009/1014

Nachträgliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei bei zwischenzeitlich gewährter Prozesskostenhilfe

Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse einer - zunächst - kostenarmen Partei nachträglich, so kann das Gericht zwar keine völlige Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe anordnen, denn eine völlige Aufhebung ist nur unter der Bestimmung zu § 124 ZPO vorgesehen. Das Gericht darf aber eine Begleichung sämtlicher auf die betreffende Partei entfallender fälliger Kosten - mithin eine Nachzahlung aller von der Staatskasse zu tragenden fälligen Gerichts- und Anwaltskosten an die Staatskasse - aus dem Vermögen der betreffenden Partei anordnen.

Normenkette:

ZPO § 124;

Entscheidungsgründe:

I.

1. Am 02. April 2003 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Ehescheidung nebst einem Prozesskostenhilfegesuch eingereicht. Mit Beschluss vom 17. Juni 2003 wurde ihr Prozesskostenhilfe mit Raten von EUR 95 monatlich bewilligt. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Familiengericht die Ratenzahlungsanordnung mit Beschluss vom 14. August 2003 aufgehoben.