KG - Urteil vom 27.11.2008
16 UF 131/08
Normen:
BGB § 1578b; ZPO § 323; EGZPO § 36 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1153
KGReport 2009, 292
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 25.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 166 F 1060/08

Nachträgliche zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts bei Erkrankung des unterhaltsberechtigten Ehegatten

KG, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 16 UF 131/08

DRsp Nr. 2009/28311

Nachträgliche zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts bei Erkrankung des unterhaltsberechtigten Ehegatten

Die Abänderung eines vor dem 1. Januar 2008 ergangenen Urteils, durch das der geschiedene Ehegatte zur Zahlung nachehelichen Unterhalts wegen einer bei Rechtskraft der Ehescheidung vorhandenen Erkrankung, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des begünstigten Ehegatten unmöglich macht, verpflichtet worden ist, mit dem Ziel der zeitlichen Begrenzung kommt nicht in Betracht, solange und soweit der berechtigte Ehegatte seine Obliegenheit erfüllt, alles zur Wiederherstellung seiner Gesundheit Erforderlich zu unternehmen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. Juni 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht - 166 F 1060/08 - geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1578b; ZPO § 323; EGZPO § 36 Nr. 1;

Gründe:

I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen, § 540 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Ergänzend wird festgestellt: