c. »Bei Ende der Ehezeit war der Ehemann Mitglied [der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein]. Nachdem er während des erstinstanzlichen Verfahrens seine Praxis in einen anderen Kammerbereich verlegt hatte, hat er ... die in der Satzung vorgesehene Erstattung eines Teils der geleisteten Beiträge gewählt. Mit der Bestandskraft des Erstattungsbescheides vom 31. Januar 1981 ist das Versorgungsanrecht erloschen (vgl. dazu auch Senatsbeschluß FamRZ 1986,657 = DRsp I (166) 161 a). Der Wegfall eines Versorgungsanrechts zwischen Ehezeitende und Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist grundsätzlich zu berücksichtigen, da nur im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhanden Anrechte ausgeglichen werden können (vgl. Senatsbeschlüsse, FamRZ 1986,892,984; 1987,1016 ...).
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|