BGH - Beschluß vom 18.09.1991
XII ZB 92/89
Normen:
BGB § 1587 c; VAHRG § 3 b, § 10 d;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587 Beitragserstattung 1
DRsp I(166)231c
FamRZ 1992, 45
MDR 1992, 267
NJW 1992, 312

Nachträgliches Erlöschen eines bei Ende der Ehezeit bestehenden Versorgungsanrechts

BGH, Beschluß vom 18.09.1991 - Aktenzeichen XII ZB 92/89

DRsp Nr. 1992/555

Nachträgliches Erlöschen eines bei Ende der Ehezeit bestehenden Versorgungsanrechts

»Ist ein bei Ende der Ehezeit bestehendes Versorgungsanrecht eines der Ehegatten (hier: bei einer Ärzteversorgung) nachträglich erloschen (hier: durch Beitragserstattung), kann es nicht ausgeglichen werden, auch nicht in entsprechender Anwendung von § 3 b VAHRG (Fortführung der Senatsbeschlüsse, FamRZ 1986,892; 1987,1016).«

Normenkette:

BGB § 1587 c; VAHRG § 3 b, § 10 d;

c. »Bei Ende der Ehezeit war der Ehemann Mitglied [der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein]. Nachdem er während des erstinstanzlichen Verfahrens seine Praxis in einen anderen Kammerbereich verlegt hatte, hat er ... die in der Satzung vorgesehene Erstattung eines Teils der geleisteten Beiträge gewählt. Mit der Bestandskraft des Erstattungsbescheides vom 31. Januar 1981 ist das Versorgungsanrecht erloschen (vgl. dazu auch Senatsbeschluß FamRZ 1986,657 = DRsp I (166) 161 a). Der Wegfall eines Versorgungsanrechts zwischen Ehezeitende und Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist grundsätzlich zu berücksichtigen, da nur im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhanden Anrechte ausgeglichen werden können (vgl. Senatsbeschlüsse, FamRZ 1986,892,984; 1987,1016 ...).