BGH - Urteil vom 13.12.2004
II ZR 249/03
Normen:
ZPO § 321a § 544 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 534
BGHZ 161, 343
DStR 2005, 564
FamRZ 2005, 606
JR 2005, 455
MDR 2005, 586
NJW 2005, 680
WM 2005, 343
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 23.07.2003
LG Gera,

Nachträgliches rechtliches Gehör bei Nichtzulassung der Revision

BGH, Urteil vom 13.12.2004 - Aktenzeichen II ZR 249/03

DRsp Nr. 2005/1593

Nachträgliches rechtliches Gehör bei Nichtzulassung der Revision

»a) Gegen ein unter Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ergangenes Berufungsurteil findet eine Gehörsrüge in entsprechender Anwendung des § 321 a ZPO auch dann nicht statt, wenn das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, diese Entscheidung aber einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO unterliegt.b) Macht eine Prozeßpartei nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde auf eine mit dem Hinweis auf prozessuale Risiken verbundene Anregung des Berufungsgerichts zusätzlich von einer nach § 321 a ZPO nicht statthaften Gehörsrüge Gebrauch, ist diese nicht nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz als zulässig zu behandeln (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 5. November 2003 - VIII ZR 10/03, NJW 2004, 1598).«

Normenkette:

ZPO § 321a § 544 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auskehr von Zahlungen in Anspruch, welche eine inzwischen auf die Beklagte verschmolzene GmbH auf diverse, im Zuge ihrer Privatisierung an die Klägerin abgetretene Forderungen erhalten hat. Die Beklagte hält dem Klagebegehren einen Gegenanspruch auf Aufwendungsersatz wegen Zahlung auf eine angeblich von der Klägerin übernommene Schuld entgegen.