Die gem. §§ 99 Abs. 2 Satz 1, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Die angefochtene Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil vom 8.5.2002 ist entsprechend §§ 547 Nr. 6, 572 Abs. 3 ZPO aufzuheben und das Verfahren insoweit an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits zurückzuverweisen (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 313 b, Rz. 3).
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