BayObLG - Beschluß vom 17.03.1988
BReg 3 Z 33/88
Normen:
Deutsch-türkischer Konsularvertrag Art. 18; EGBGB Art. 3 Abs. 2 S. 1, Art. 13 Abs. 3 S. 2; PStG § 49 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1988 Nr. 15
BayObLGZ 1988, 86

Nachweis der Eheschließung zweier türkischer Staatsangehöriger vor einem türkischen Konsul in Deutschland

BayObLG, Beschluß vom 17.03.1988 - Aktenzeichen BReg 3 Z 33/88

DRsp Nr. 1998/13654

Nachweis der Eheschließung zweier türkischer Staatsangehöriger vor einem türkischen Konsul in Deutschland

»Das Rechtsmittel der Aufsichtsbehörde des Standesbeamten ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn die von der Aufsichtsbehörde gestellten Anträge unzulässig sind.Eine Eheschließung zweier türkischer Staatsangehöriger vor einem türkischen Konsul in Deutschland kann mit jedem geeigneten Beweismittel nachgewiesen werden. In diesem Fall muß nicht gesondert geprüft werden, ob der türkische Konsul zur Vornahme der Eheschließung ermächtigt war.Die volle Beweiskraft für beglaubigte Abschriften aus dem Standesregister der vom ausländischen Entsendestaat ermächtigten Person hat nur die Bedeutung, daß der Standesbeamte bei Vorlage einer solchen Urkunde weitere Beweise über die Eheschließung nicht zu erheben hat.«

Normenkette: