OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.09.2005
20 W 160/05
Normen:
EGBGB Art. 13 Abs. 1 ; PStG § 4 § 5 § 11 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-9 T 663/04,

Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit bei Anmeldung zur Eheschließung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2005 - Aktenzeichen 20 W 160/05

DRsp Nr. 2005/21129

Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit bei Anmeldung zur Eheschließung

»Bei der Anmeldung zur Eheschließung kann der Standesbeamte in der Regel zum Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit der Verlobten die Vorlage eines gültigen und mit einem Lichtbild versehenen Ausweisdokumentes verlangen. Ein anderweitiger Nachweis kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Beschaffung der üblichen Ausweispapiere oder Dokumente unmöglich oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten oder mit unverhältnismäßigen Kosten durchführbar und deshalb unverhältnismäßig und unzumutbar ist.«

Normenkette:

EGBGB Art. 13 Abs. 1 ; PStG § 4 § 5 § 11 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe: