OLG Köln - Beschluß vom 22.08.1996
10 WF 132/96
Normen:
BSHG § 91 ; ZPO § 727 ;
Fundstellen:
MDR 1997, 369
OLGReport-Köln 1997, 43

Nachweis der Rechtsnachfolge beim Übergang von Unterhaltsforderungen auf den Träger der Sozialhilfe

OLG Köln, Beschluß vom 22.08.1996 - Aktenzeichen 10 WF 132/96

DRsp Nr. 1997/2078

Nachweis der Rechtsnachfolge beim Übergang von Unterhaltsforderungen auf den Träger der Sozialhilfe

»Der Träger der Sozialhilfe, der den Übergang von Unterhaltsforderungen gemäß § 91 BSHG (n.F.) geltend macht, kann den in § 727 ZPO vorgesehenen Nachweis der Rechtsnachfolge durch Vorlage einer eigenen Aufstellung über die Höhe seiner den Anspruchsübergang bestimmenden Hilfeleistung führen. Die Beachtung der sozialhilferechtlichen Schutzvorschriften ist nicht urkundlich nachzuweisen.«

Normenkette:

BSHG § 91 ; ZPO § 727 ;

Gründe:

Der Antragsgegner ist seiner getrennt lebenden Ehefrau aufgrund des Urteils des Amtsgerichts A. vom 18. Februar 1994 zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 1.073,90 DM verpflichtet. Die Stadt A., deren Sozialamt der Ehefrau nachgewiesenermaßen in der Zeit von April bis November 1995 Hilfe in einer den titulierten Anspruch übersteigenden Höhe geleistet hat, beantragt, ihr wegen der nach § 91 BSHG übergegangenen Forderungen gemäß § 727 ZP0 die Rechtsnachfolgeklausel zu erteilen. Der Antragsgegner hat sich dazu nicht geäußert. Der Rechtspfleger hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an dem nach den §§ 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG, 727 Abs. 1 ZP0 erforderlichen Vortrag und Beleg, daß der Antragsgegner nach Sozialhilferechtssätzen leistungsfähig sei.