Die sofortige Beschwerde hat Erfolg.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Juni 1995 ist zulässig. Sie ist sowohl fristgerecht eingelegt als auch rechtzeitig innerhalb der bis zum 30. Oktober 1995 verlängerten Begründungsfrist - an diesem Tag - begründet worden.
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