BayObLG - Beschluß vom 15.01.1998
1Z BR 68/97
Normen:
BGB § 2255 § 2258 ; FGG § 15 ; ZPO § 398 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)320b
FamRZ 1998, 1469
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 3335/96
AG Schwabach, - Vorinstanzaktenzeichen VI 451/95

Nachweis der Vernichtung des Originals eines Testaments bei Vorliegen einer Kopie

BayObLG, Beschluß vom 15.01.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 68/97

DRsp Nr. 1998/3405

Nachweis der Vernichtung des Originals eines Testaments bei Vorliegen einer Kopie

»1. Zur Notwendigkeit einer wiederholten Zeugenvernehmung durch das Gericht der zweiten Instanz.2. Zu den Anforderungen an den Nachweis der Vernichtung des Originals eines Testaments durch den Erblasser, wenn nur noch eine Fotokopie des Testaments vorliegt.«

Normenkette:

BGB § 2255 § 2258 ; FGG § 15 ; ZPO § 398 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die ledige und kinderlose Erblasserin starb im Alter von 78 Jahren. Sie war zur Hälfte Miteigentümerin eines Anwesens, das zur anderen Hälfte der Beteiligten zu 2 gehört. Nach der Aufnahme der Erblasserin in ein Pflegeheim prüfte das Vormundschaftsgericht Ende 1993 die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers für die Erblasserin zur Regelung ihrer Vermögensangelegenheiten. Bei der Untersuchung stellte der Arzt des Staatlichen Gesundheitsamtes am 29.11.1993 fest, daß die Erblasserin aufgrund ihrer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sei, ihre Vermögensangelegenheiten selbst zu besorgen. Auch ihre psychische Leistungsfähigkeit sei in gewissem Umfang eingeschränkt, rechtliche Folgen ergäben sich hieraus jedoch nicht. Nach Aufnahme eines Darlehens zur Tilgung der Pflegekosten und der Bestellung einer Grundschuld an ihrem Miteigentumsanteil am Grundstück wurde die Betreuung am 18.4.1995 aufgehoben.