BayObLG - Beschluss vom 03.03.2005
3Z BR 249/04
Normen:
FGG § 13 § 69g ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1928
Vorinstanzen:
LG München II, vom 08.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 4992/04
AG Dachau, - Vorinstanzaktenzeichen 0234/99

Nachweis der Vertretungsbefugnis des Verfahrensbevollmächtigten bei Vertretung sowohl der Betreuerin als auch des Betreuten im Beschwerdeverfahren

BayObLG, Beschluss vom 03.03.2005 - Aktenzeichen 3Z BR 249/04

DRsp Nr. 2005/7992

Nachweis der Vertretungsbefugnis des Verfahrensbevollmächtigten bei Vertretung sowohl der Betreuerin als auch des Betreuten im Beschwerdeverfahren

»Zeigt ein Verfahrensbevollmächtigter die Vertretung einer Betreuerin an und reicht sodann "im Namen und im Auftrag des Betroffenen" einen Antrag (hier: auf Entlassung eines weiteren Betreuers mit zusätzlichen Aufgabenkreis) und gegen dessen Ablehnung Beschwerde ein, darf das Rechtsmittel nicht allein wegen insoweit fehlender Beschwerdebefugnis der Betreuerin verworfen werden. Das Landgericht hat vielmehr gegebenenfalls die Frage einer wirksamen Vertretungsbefugnis des Verfahrensbevollmächtigten für den Betroffenen von Amts wegen aufzuklären, insbesondere durch Aufgeben einer Vollmachtvorlage.«

Normenkette:

FGG § 13 § 69g ;

Gründe:

I.

Für den Betroffenen bestand seit 1960 eine Pflegschaft, die zum 1.1.1992 in eine Betreuung übergeleitet wurde.

Am 24.5.2002 hat das Vormundschaftsgericht den damaligen Betreuer entlassen und den Bruder des Betroffenen B zum Betreuer für alle Angelegenheiten mit Ausnahme der Aufenthaltsbestimmung bestellt. Für diese Aufgabe wurde der berufsmäßig tätige Betreuer zu 2 eingesetzt.