I.
Für den Betroffenen bestand seit 1960 eine Pflegschaft, die zum 1.1.1992 in eine Betreuung übergeleitet wurde.
Am 24.5.2002 hat das Vormundschaftsgericht den damaligen Betreuer entlassen und den Bruder des Betroffenen B zum Betreuer für alle Angelegenheiten mit Ausnahme der Aufenthaltsbestimmung bestellt. Für diese Aufgabe wurde der berufsmäßig tätige Betreuer zu 2 eingesetzt.
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