BayObLG - Beschluß vom 01.09.2000
1Z BR 55/00
Normen:
BGB § 2247, § 2269, § 2270 Abs. 1, § 2356 ;
Vorinstanzen:
LG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 483/99
AG Ansbach - Zweigstelle Dinkelsbühl - VI 144/98 ,

Nachweis von Existenz und Inhalt eines nicht vorliegenden Testaments

BayObLG, Beschluß vom 01.09.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 55/00

DRsp Nr. 2000/9495

Nachweis von Existenz und Inhalt eines nicht vorliegenden Testaments

»Zum Nachweis von Existenz und Inhalt eines Testaments, dessen Urkunde nicht vorgelegt werden kann und zur Feststellungslast in einem solchen Fall.«

Normenkette:

BGB § 2247, § 2269, § 2270 Abs. 1, § 2356 ;

Gründe:

I.

Die im Alter von 89 Jahren am 19.5.1998 verstorbene Erblasserin war mit M. verheiratet. Die 1934 geschlossene Ehe wurde 1957 geschieden; am 2.6.1973 heiratete sie erneut M. Dieser hatte sie in einem privatschriftlichen Testament vom 5.1.1960 zu seiner Alleinerbin eingesetzt. Nach seinem Tod 1982 erteilte das Nachlaßgericht der Erblasserin einen entsprechenden Erbschein, nachdem sie eidesstattlich versichert hatte, dass eine weitere Verfügung von Todes wegen nicht vorhanden sei.

Die Erblasserin hinterließ folgende letztwillige Verfügungen:

1. Zu notarieller Urkunde vom 5.9.1989 schloß sie mit den Beteiligten zu 2 und 3 einen Erbvertrag, in dem es u.a. heißt:

Ich (Erblasserin) war in erster und zweiter Ehe mit M. verheiratet, der 1982 verstorben ist...

Ein gemeinschaftliches Testament, einen Ehevertrag oder einen Erbvertrag habe ich bisher nicht errichtet. In der Verfügung über meinen seinerzeitigen Nachlaß bin ich in keiner Weise beschränkt...

Ich und die Beteiligten zu 2 und 3 schließen folgenden

Erbvertrag