Der Kläger erzielt als Immobilienmakler Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er durch eine Bilanz ermittelt (§ 4 Abs. 1 EStG). Seine Ehefrau war in seinem Betrieb als kaufmännische Angestellte beschäftigt.
1996 wurde beim Kläger eine Betriebsprüfung durchgeführt. Der Prüfer hat folgendes beanstandet:
* Buchführungsmängel, welche bereits 1987 bei der vorhergehenden Betriebsprüfung für 1982 bis 1984 festgestellt worden seien, hätten fortbestanden, und zwar (Bl. 7, 63 BpA):
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