FG München - Urteil vom 14.11.2002
15 K 2473/01
Normen:
EStG (1999) § 33a Abs. 1 ; AO (1977) § 90 Abs. 2 ; AO (1977) § 162 ;

Nachweis von Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland; Einkommensteuer 1999

FG München, Urteil vom 14.11.2002 - Aktenzeichen 15 K 2473/01

DRsp Nr. 2003/10342

Nachweis von Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland; Einkommensteuer 1999

1. Für den Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit und der tatsächlichen Leistung von Unterhaltsaufwendungen an Angehörige im Ausland stellen die Tz. 3, 4 des BMF-Schreibens v. 15.9.1997 (BStB I 1997, 826) eine zutreffende Auslegung des Gesetzes (§ 33a Abs. 1 EStG) dar. Die Anwendung dieser Grundsätze wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich beide Ehegatten im Inland aufhalten und ihre im Ausland verbliebenen Kinder sowie ihre eigenen Eltern unterstützen. 2. Hier: Anerkennung von bar bei Familienheimfahrten mitgenommenen Beträgen in Höhe je eines Nettomonatslohns für die Kinder und die Mutter des Klägers im Kosovo.

Normenkette:

EStG (1999) § 33a Abs. 1 ; AO (1977) § 90 Abs. 2 ; AO (1977) § 162 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen vorliegen, die einkommensteuerrechtlich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

I.

Der Kläger ist verheiratet und wohnt mit seiner Ehefrau in ... Er wird für das Streitjahr mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.