FG München - Urteil vom 16.01.2009
10 K 3892/07
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c;

Nachweisanforderungen beim Kindergeldanspruch für ein ausbildungssuchendes Kind

FG München, Urteil vom 16.01.2009 - Aktenzeichen 10 K 3892/07

DRsp Nr. 2010/5661

Nachweisanforderungen beim Kindergeldanspruch für ein ausbildungssuchendes Kind

1. Das Gesetz fordert für den Kindergeldanspruch nicht nur die Beschäftigungslosigkeit, sondern - unabhängig von deren Erforderlichkeit - auch die Arbeitslosmeldung. Bloße Eigenbemühungen sind - unabhängig von deren Erfolg - nicht ausreichend. 2. Das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann u.a. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist, nachgewiesen werden. Die Registrierung bei der Agentur für Arbeit gilt jedoch nicht zeitlich unbeschränkt als Nachweis, sondern ist in ihrer Wirkung auf drei Monate beschränkt. 3. Zum Nachweis von Eigenbemühungen des Kindes um eine Ausbildungsstelle genügt nicht die Behauptung, dass Bewerbungen im Winter oder Frühjahr sinnlos seien, da das Ausbildungsjahr bereits am 01. September begonnen habe. Vielmehr muss substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt werden, bei welcher Ausbildungsstelle im fraglichen Zeitraum eine Bewerbung nicht in Betracht kam, weil sie zu dieser Zeit Bewerbungen nicht entgegen nahm.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c;

Tatbestand:

I.