OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.05.2008
20 W 433/07
Normen:
PStG § 48 ; PStG § 49 ; PStG § 60 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 475/06

Nachweises der fehlenden österreichischen Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des österreichischen Adelsaufhebungsgesetzes - Rückberichtigung einer Eintragung in das Personenstandsbuch

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.05.2008 - Aktenzeichen 20 W 433/07

DRsp Nr. 2008/17924

Nachweises der fehlenden österreichischen Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des österreichischen Adelsaufhebungsgesetzes - Rückberichtigung einer Eintragung in das Personenstandsbuch

»1. Die Rückberichtigung einer auf Grund eines früheren Berichtigungsbeschlusses vorgenommenen Eintragung in den Personenstandsbüchern kommt nur dann in Betracht, wenn der Nachweis der Unrichtigkeit erbracht ist. 2. Zur Problematik des Nachweises der fehlenden österreichischen Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des österreichischen Adelsaufhebungsgesetzes vom 3. April 1919.«

Normenkette:

PStG § 48 ; PStG § 49 ; PStG § 60 ;

Entscheidungsgründe:

Die weitere Beschwerde, mit welcher der Antragsteller zu 1) weiterhin die Rückberichtigung des aufgrund eines Berichtigungsbeschlusses des Amtsgerichts Gießen vom 16. Oktober 1958 (2 III 53/1957) angebrachten Randvermerkes in dem bei dem Standesamt Gießen geführten Heiratsbuch Nr. .../1950 betreffend die Eheschließung seiner Eltern, der Beteiligten zu 2) und 3) begehrt, wonach der Vater des Antragstellers nicht mehr befugt ist, die Adelsbezeichnung "Freiherr von" zu führen, ist gemäß §§ 49 Abs. 1 Satz 2, 48 Abs. 1 PStG, 27, 29 FGG zulässig.