BSG - Urteil vom 05.06.1997
12 RK 32/96
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 282 Abs. 1 S. 1 § 209 Abs. 1 § 7 Abs. 2 S. 1 § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 1997, Beil. 15 S. 14
FamRZ 1998, 738
NZS 1998, 90
SozR 3-2600 § 282 Nr. 5

Nachzahlung bei Heiratserstattung nach § 282 SGB VI

BSG, Urteil vom 05.06.1997 - Aktenzeichen 12 RK 32/96

DRsp Nr. 1997/9412

Nachzahlung bei Heiratserstattung nach § 282 SGB VI

1. Der Auschluß der Beamtinnen von der Nachzahlung bei Heiratserstattung nach § 282 SGB VI erfolgt nicht deshalb, weil sie mangels Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind.2. Auch für Zeiten vor Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Nachzahlung bei Heiratserstattung zulässig.3. Für Zeiten, die wegen der Anrechnung von Kindererziehungszeiten als Beitragszeiten gelten, ist die Nachzahlung bei Heiratserstattung nicht zulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 282 Abs. 1 S. 1 § 209 Abs. 1 § 7 Abs. 2 S. 1 § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über ein Recht zur Nachzahlung von Beiträgen in der Rentenversicherung.