BSG - Urteil vom 19.12.1991
4 RA 72/90
Normen:
VersorgAusglHärteG § 6;
Fundstellen:
NJW 1992, 2110
SozR 3-5795 § 6 Nr. 2

Nachzahlung nach § 6 VersorgAusglHärteG

BSG, Urteil vom 19.12.1991 - Aktenzeichen 4 RA 72/90

DRsp Nr. 1998/7747

Nachzahlung nach § 6 VersorgAusglHärteG

1. Die aufgrund der Dauer des Verwaltungsverfahrens bei erstmaliger Rentenfeststellung bis zur Aufnahme der laufenden Rentenzahlung anfallenden Nachzahlungen werden durch den Begriff der Nachzahlung in § 6 VersorgAusglHärteG auch erfaßt (Fortführung von BSG vom 18.1.1990 - 4 RA 4/89 = BSGE 66, 144 = SozR 3-5795 § 6 Nr. 1). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

VersorgAusglHärteG § 6;

Gründe:

I

Streitig ist die Aufteilung einer Rentennachzahlung.

Der Kläger, von dessen Rentenkonto bei der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) im Wege des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau (Beigeladene) übertragen worden waren, beantragte im Mai 1984 die Gewährung von Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente unter Auszahlung der ungekürzten Rente gemäß § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl I S 105). Während des Nachzahlungszeitraums der Rente (1. Juni 1984 bis 31. Dezember 1985) zahlte er der Beigeladenen, die während dieses Zeitraums keinen Anspruch auf Rente aus den übertragenen Rentenanwartschaften hatte, aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung monatlich 650,-- DM Unterhalt.