I
Streitig ist die Aufteilung einer Rentennachzahlung.
Der Kläger, von dessen Rentenkonto bei der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) im Wege des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau (Beigeladene) übertragen worden waren, beantragte im Mai 1984 die Gewährung von Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente unter Auszahlung der ungekürzten Rente gemäß § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl I S 105). Während des Nachzahlungszeitraums der Rente (1. Juni 1984 bis 31. Dezember 1985) zahlte er der Beigeladenen, die während dieses Zeitraums keinen Anspruch auf Rente aus den übertragenen Rentenanwartschaften hatte, aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung monatlich 650,-- DM Unterhalt.
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