VG Freiburg - Urteil vom 25.03.2013
6 K 578/11
Normen:
NamensÄndG § 3 Abs. 1; NamenÄndVwV Nr. 36; BGB § 1355; EGBGB Art. 10 Abs. 1; EGBGB Art. 5 Abs. 1; EGBGB Art. 47;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1520
ZAR 2013, 28

Namensänderung - Anwendung deutschen Namensänderungsrechts; Anwendung brasilianischen Namensänderungsrechts; Umgehung des bürgerlich-rechtlichen Namensänderungsrechts; Doppelname; langer Name; umständlicher Name; Verwechslung von Vorname und Nachname; Identität; Unzuträglichkeit des Namens; Psychische Belastung; Soziale Ordnungsfunktion des Namens; Gesetzliches Interesse an Vermeidung langer Namensketten

VG Freiburg, Urteil vom 25.03.2013 - Aktenzeichen 6 K 578/11

DRsp Nr. 2013/6187

Namensänderung - Anwendung deutschen Namensänderungsrechts; Anwendung brasilianischen Namensänderungsrechts; Umgehung des bürgerlich-rechtlichen Namensänderungsrechts; Doppelname; langer Name; umständlicher Name; Verwechslung von Vorname und Nachname; Identität; Unzuträglichkeit des Namens; Psychische Belastung; Soziale Ordnungsfunktion des Namens; Gesetzliches Interesse an Vermeidung langer Namensketten

1. Auf einen Deutschen, der zugleich die brasilianische Staatsangehörigkeit hat, findet das deutsche Namensänderungsrecht Anwendung, wenn er in schon lange seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt in Deutschland hat. 2. Soll eine öffentlich-rechtliche Namensänderung lediglich dazu dienen, die Vorschriften des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu umgehen, so besteht dafür kein schutzwürdiges privates Interesse. Eine solche Umgehung liegt allerdings nicht vor, wenn der öffentlich-rechtliche Namensänderungsantrag darauf abzielt, mit dem Namen selbst verbundene Unzuträglichkeiten zu beheben, da dies ein Aspekt ist, der nicht schon in den allgemeinen gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts enthalten ist.