OLG Zweibrücken - Beschluss vom 29.11.2000
3 W 255/00
Normen:
BGB § 1757 Abs. 1, Abs. 4 § 1767 Abs. 2 ; FGG § 56e § 19 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1733
OLGReport-Zweibrücken 2001, 321
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 33/00

Namensänderung bei Adoption Volljähriger - Beschwerde gegen Ablehnung - Familienname des Annehmenden als Geburtsname - Doppelname

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.11.2000 - Aktenzeichen 3 W 255/00

DRsp Nr. 2001/1034

Namensänderung bei Adoption Volljähriger - Beschwerde gegen Ablehnung - Familienname des Annehmenden als Geburtsname - Doppelname

»1. Wird bei Ausspruch der Adoption einem die Namensänderung des Angenommenen betreffenden Antrag nicht entsprochen, ist die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts insoweit mit der Beschwerde gemäß § 19 FGG anfechtbar.2. Bei Adoption eines Volljährigen erhält der Angenommene als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Nach der gesetzlichen Regelung in § 1757 BGB ist die unveränderte Fortführung des bisherigen Familien- bzw. Ehenamens nicht möglich. Nach § 1757 Abs. 4 Nr. 2 BGB kann nur dem neuen Familiennamen der bisherige Familiennamen vorangestellt oder angefügt, also ein Doppelnamen geführt werden.«

Normenkette:

BGB § 1757 Abs. 1, Abs. 4 § 1767 Abs. 2 ; FGG § 56e § 19 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 2) hat u.a. den Beteiligten zu 1) als Kind angenommen. Zur Namensführung haben die Beteiligten in der vorausgehenden notariellen Urkunde beantragt, dass der Angenommene seinen Familiennamen "mit Rücksicht darauf, dass er diesen Namen als Ehenamen führt und seine Kinder diesen Namen ebenfalls führen," beibehält.