OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.03.2000
3 Wx 405/99
Normen:
BGB § 1616 § 1617c ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 366
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 22 T 211/99
AG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 42 III-51-52/99

Namensänderung eines Kindes nach der Scheidung der Eltern

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2000 - Aktenzeichen 3 Wx 405/99

DRsp Nr. 2000/8682

Namensänderung eines Kindes nach der Scheidung der Eltern

»Hat ein Kind den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen erhalten, so kommt eine Namensänderung nach § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB auch nach Scheidung der Ehe seiner Eltern und Annahme ihres früheren Namens durch die - sorgeberechtigte - Mutter nicht in Betracht.«

Normenkette:

BGB § 1616 § 1617c ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) waren verheiratet und führten den Familiennamen S. Aus ihrer Ehe sind die betroffenen Kinder N und R hervorgegangen.

Nach Scheidung der Ehe hat die Beteiligte zu 1) am 26.04.1999 ihren Geburtsnamen wieder angenommen.

Am 28.04.1999 erklärte sie vor dem Standesbeamten des Standesamts Mitte, zum Geburtsnamen der beiden Kinder bestimme sie nunmehr ihren Familiennamen K.

Der Vater der Kinder hatte der Namensänderung zugestimmt.

Der Standesbeamte lehnte die Eintragung der Namensbestimmung in die Geburtenbücher ab. Den hierauf gestellten Antrag der Beteiligten zu 1), den Standesbeamten anzuweisen, ihren Geburts- und nunmehrigen Familiennamen als Familiennamen der Kinder N und R in deren Geburtsurkunden aufzunehmen und die Namensänderung in den Geburtenbüchern der Standesämter D-Innenstadt bzw. D-Mitte bei den Urkundennummern 625 bzw. 534 einzutragen, hat das Amtsgericht zurückgewiesen.