BGH - Beschluß vom 17.02.1993
XII ZB 134/92
Normen:
EGBGB Art. 10 Abs.1; GG Art. 116 Abs.1;
Fundstellen:
BGHR EGBGB Art. 10 Abs. 1 Namensführung 1
BGHR GG Art. 116 Abs. 1 Namensführung 1
BGHZ 121, 305
EzFamR EGBGB Art 10 Nr. 2
EzFamR aktuell 1993, 206
FamRZ 1993, 935
FuR 1993, 236
MDR 1993, 1086
NJW 1993, 2241
StAZ 1993, 190
ZAR 1993, 180

Namensführung deutscher Volkszugehöriger nach deutschem internationalem Privatrecht

BGH, Beschluß vom 17.02.1993 - Aktenzeichen XII ZB 134/92

DRsp Nr. 1993/2786

Namensführung deutscher Volkszugehöriger nach deutschem internationalem Privatrecht

»Das auf die Namensführung deutscher Volkszugehöriger ausländischer Staatsangehörigkeit anzuwendende Recht richtet sich auch dann nach deutschem internationalen Privatrecht, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme gefunden haben. Art. 116 Abs. 1 GG hat insoweit keine Rückwirkung (entgegen BayObLGZ 1979, 320 ff).«

Normenkette:

EGBGB Art. 10 Abs.1; GG Art. 116 Abs.1;

I. Die Beteiligten zu 2 und 3, Aussiedler deutscher Volkszugehörigkeit und polnischer Staatsangehörigkeit, sind miteinander verheiratet. Sie haben durch Einbürgerung am 2. Oktober 1991 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.

Unter Vorlage polnischer Personenstandsurkunden haben sie die Anlegung eines Familienbuches beantragt und dabei sowohl ihre eigenen Vor- und Familiennamen als auch diejenigen ihrer ebenfalls in Deutschland wohnhaften Kinder, der Beteiligten zu 4 bis 6, in polnischer Schreibweise angegeben. Die Beteiligten zu 5 und 6 sind verheiratet. Der Beteiligte zu 4 will seinen Namen mit "A. K. Schm.", der Beteiligte zu 6, der seit 19. September 1991 gleichfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, seinen Namen mit "P. M. Schm." eingetragen haben. Diese Beteiligten haben ferner erklärt, daß auch ihre Eltern grundsätzlich die Eintragung der Namen in deutscher Schreibweise für richtig hielten.