I. Die Beteiligten zu 2 und 3, Aussiedler deutscher Volkszugehörigkeit und polnischer Staatsangehörigkeit, sind miteinander verheiratet. Sie haben durch Einbürgerung am 2. Oktober 1991 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.
Unter Vorlage polnischer Personenstandsurkunden haben sie die Anlegung eines Familienbuches beantragt und dabei sowohl ihre eigenen Vor- und Familiennamen als auch diejenigen ihrer ebenfalls in Deutschland wohnhaften Kinder, der Beteiligten zu 4 bis 6, in polnischer Schreibweise angegeben. Die Beteiligten zu 5 und 6 sind verheiratet. Der Beteiligte zu 4 will seinen Namen mit "A. K. Schm.", der Beteiligte zu 6, der seit 19. September 1991 gleichfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, seinen Namen mit "P. M. Schm." eingetragen haben. Diese Beteiligten haben ferner erklärt, daß auch ihre Eltern grundsätzlich die Eintragung der Namen in deutscher Schreibweise für richtig hielten.
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