I.
Die Beteiligte zu 1 ist türkische Staatsangehörige. Ihre in Italien geschlossene Ehe mit S., dessen Namen sie führt, wurde 1995 durch Urteil eines bayerischen Amtsgerichts rechtskräftig geschieden. Ein Verfahren zur Anerkennung des Scheidungsurteils in der Türkei wurde nicht durchgeführt. Die von den türkischen Behörden für die Beteiligte zu 1 ausgestellten Ausweispapiere lauten nach wie vor auf den Namen S.
Am 12.5.2000 brachte die Beteiligte zu 1 ein Kind zur Welt. Die Vaterschaft hat ein deutscher Staatsangehöriger anerkannt. Das Kind lebt bei seiner Mutter in Bayern.
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