BayObLG - Beschluss vom 12.09.2002
1Z BR 10/02
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 10 Abs. 1 ; Türkisches IPRG Art. 42 ; Türkisches ZGB Art. 173 ( Art. 141 a.F.) Art. 187 ( Art. 153 a.F.) ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 53
BayObLGZ 2002, 299
FamRZ 2003, 310
IPRax 2004, 121
OLGReport-BayObLG 2003, 238
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 15 T 27/01
AG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen III 11/00

Namensführung einer in Deutschland geschiedenen türkischen Staatsangehörigen

BayObLG, Beschluss vom 12.09.2002 - Aktenzeichen 1Z BR 10/02

DRsp Nr. 2002/16313

Namensführung einer in Deutschland geschiedenen türkischen Staatsangehörigen

»Eine in Deutschland geschiedene türkische Staatsangehörige führt - entgegen ihrem Wunsch und den von den türkischen Behörden ausgestellten Ausweispapieren - nicht schon deshalb ihren vorehelichen (türkischen) Familiennamen, weil die deutsche Ehescheidung in der Türkei (noch) nicht anerkannt ist.«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 10 Abs. 1 ; Türkisches IPRG Art. 42 ; Türkisches ZGB Art. 173 ( Art. 141 a.F.) Art. 187 ( Art. 153 a.F.) ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 ist türkische Staatsangehörige. Ihre in Italien geschlossene Ehe mit S., dessen Namen sie führt, wurde 1995 durch Urteil eines bayerischen Amtsgerichts rechtskräftig geschieden. Ein Verfahren zur Anerkennung des Scheidungsurteils in der Türkei wurde nicht durchgeführt. Die von den türkischen Behörden für die Beteiligte zu 1 ausgestellten Ausweispapiere lauten nach wie vor auf den Namen S.

Am 12.5.2000 brachte die Beteiligte zu 1 ein Kind zur Welt. Die Vaterschaft hat ein deutscher Staatsangehöriger anerkannt. Das Kind lebt bei seiner Mutter in Bayern.