OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.07.2018
20 W 143/18
Normen:
PStG § 49; PStG § 51; EGBGB Art. 10 Abs. 1; EGBGB Art. 5 Abs. 2; EGBGB Art. 47 Abs. 1; BGB § 1617;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 417 III 7/18

Namensführung eines Kindes somalischer Herkunft

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.07.2018 - Aktenzeichen 20 W 143/18

DRsp Nr. 2019/2124

Namensführung eines Kindes somalischer Herkunft

Richtet sich die Namensführung des Kindes wegen dessen gewöhnlichen Aufenthaltes und der nicht eindeutig nachweisbaren Staatsangehörigkeit der nach eigenen Angaben aus Somalia stammenden, als Flüchtlinge anerkannten und nicht miteinander verheirateten Kindeseltern nach deutschem Recht, so kann aus den von den Kindeseltern nach somalischem Recht jeweils geführten und aus drei Eigennamen bestehenden Namensketten im Wege der Namensbestimmung und Namensangleichung nach § 1617 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 47 Abs. 1 EGBGB nur ein Name, nicht aber zwei Namen aus der Namenskette des Vaters oder der Mutter zum Familiennamen bestimmt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Standesamtes wird der Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 24. Mai 2018 aufgehoben, soweit dort die Berichtigung des Geburtsnamens des Kindes angeordnet wird.

Der Antrag der Kindeseltern vom 2. März 2018 auf Berichtigung des Geburtsnamens des Kindes in Name1 Name2 wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

PStG § 49; PStG § 51; EGBGB Art. 10 Abs. 1; EGBGB Art. 5 Abs. 2; EGBGB Art. 47 Abs. 1; BGB § 1617;

Gründe

I.