Auf die Beschwerde des Standesamtes wird der Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 24. Mai 2018 aufgehoben, soweit dort die Berichtigung des Geburtsnamens des Kindes angeordnet wird.
Der Antrag der Kindeseltern vom 2. März 2018 auf Berichtigung des Geburtsnamens des Kindes in Name1 Name2 wird abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche
Kosten sind nicht zu erstatten.
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