BVerwG - Urteil vom 11.12.1996
6 C 2.96
Normen:
GG Art. 123 Abs. 1 ; NÄG § 3 Abs. 1 ; WRV Art. 109 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DVBl 1997, 616
DVBl 1997, 1227
EzFamR NÄG § 3 Nr. 6
FamRZ 1997, 1142
NJ 1997, 335
NJW 1997, 1594
NJWE-FER 1997, 152
NVwZ 1997, 799
StAZ 1997, 310
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 31.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 153/92
OVG Saarland, vom 03.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 10/94

Namensrecht - Namensänderung, Gewährung von Adelsnamen bei Namensänderung nur in Ausnahmefällen

BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 - Aktenzeichen 6 C 2.96

DRsp Nr. 1997/3152

Namensrecht - Namensänderung, Gewährung von Adelsnamen bei Namensänderung nur in Ausnahmefällen

»1. Anträgen auf Namensänderung gemäß § 3 NÄG ist in anderen Fällen als denen der Kinder aus später geschiedenen Ehen wegen der Neuregelung des Familiennamensrechts nicht unter erleichterten Voraussetzungen stattzugeben.2. Adelsnamen sind im Wege der Namensänderung weiterhin nur in seltenen Ausnahmefällen zu gewähren. Die Abstammung von einer Person, die vor vier Generationen den Adelsnamen geführt hat, reicht dafür nicht aus.«

Normenkette:

GG Art. 123 Abs. 1 ; NÄG § 3 Abs. 1 ; WRV Art. 109 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Änderung seines Familiennamens, um ihn an den Familiennamen seines (angeblichen) Vorfahren Julius Emmanuel von Hohenhausen anzugleichen; dieser soll nichtehelicher Vater eines Urgroßvaters des Klägers sein.

Der Kläger hat seinen Familiennamen bereits einmal ändern lassen. 1984 hatte er sich auf Beeinträchtigungen durch die bisherige Namensführung berufen und als neuen Namen zunächst "Hänsel von Hohenhausen" beantragt. 1987 stellte er diesen Antrag um. Daraufhin wurde sein Name antragsgemäß von "Hänsel" in "Hänsel-Hohenhausen" geändert.